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Grundsteuerfestsetzung 2022

    Die Grundsteuerfestsetzung kann nach § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes vom 07.09.1973 (BGBL I S. 965) für diejenigen Grundstücke, deren Bemessungsgrundlagen sich seit der letzten Festsetzung nicht geändert haben, auch durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.

    Gemäß dieser Bestimmung wird mit der öffentlichen Bekanntmachung die Grundsteuer für 2022, soweit für diese Zeit kein schriftlicher Grundsteuerbescheid ergangen ist, in gleicher Höhe wie für 2021 festgesetzt. Sollten sich die Besteuerungsgrundlagen ändern, werden Änderungsbescheide erstellt.

    Mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.

    Die Steuerfestsetzung kann innerhalb einer Frist von einem Monat, die mit dem Tag der Bekanntmachung zu laufen beginnt, durch Widerspruch bei der Gemeinde angefochten werden.

    Die Grundsteuer ist jeweils zur Quartalsmitte, also 15.02., 15.05., 15.08., 15.11., fällig. Wir bitten um Beachtung! Es erfolgt keine separate Zahlungsaufforderung!

    Die ursprünglichen Bescheide gelten – sofern sich keine Änderungen ergeben – auch für Folgejahre.

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